NACE Code Abschnitt J Information und Kommunikation
- NACE Code Abteilung 58 Verlagswesen
- NACE Code Gruppe 58.1 Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
- NACE Code Gruppe 58.2 Verlegen von Software
- NACE Code Abteilung 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
- NACE Code Gruppe 59.1 Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos
- NACE Code Gruppe 59.2 Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien
- NACE Code Abteilung 60 Rundfunkveranstalter
- NACE Code Abteilung 61 Telekommunikation
- NACE Code Gruppe 61.1 Leitungsgebundene Telekommunikation
- NACE Code Gruppe 61.2 Drahtlose Telekommunikation
- NACE Code Gruppe 61.3 Satellitentelekommunikation
- NACE Code Gruppe 61.9 Sonstige Telekommunikation
- NACE Code Abteilung 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
- NACE Code Abteilung 63 Informationsdienstleistungen
Dieser Abschnitt umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Informations- und kulturellen Angeboten, die Bereitstellung der Mittel zur Übertragung und Verteilung dieser Produkte, einschließlich der Datenübertragung und zur Kommunikation, Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie, die Verarbeitung von Daten und andere Informationsdienstleistungen.
Unter diesen Abschnitt fallen: das Verlagswesen, einschließlich des Verlegens von Software (Abteilung 58); die Herstellung von Filmen und von Tonaufnahmen sowie das Verlegen von Musik (Abteilung 59); die Herstellung und Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Abteilung 60); die Telekommunikation (Abteilung 61); Dienstleistungen der Informationstechnologie (Abteilung 62) und sonstige Informationsdienstleistungen (Abteilung 63).
Zum Verlagswesen gehört auch der Erwerb von Eigentumsrechten an Inhalten (Informationsprodukten), die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, indem auf verschiedene Weise für ihre Vervielfältigung und Verbreitung gesorgt wird. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer oder Audioform, im Internet, als Multimediaprodukte wie Nachschlagewerke auf CD-ROM usw.).
Die Herstellung und der Vertrieb von Fernsehprogrammen umfassen die Abteilungen 59, 60 und 61, nach der jeweiligen Stufe in diesem Prozess. Einzelkomponenten wie Filme, Fernsehserien usw. sind in die Abteilung 59 eingegliedert, während die Herstellung ganzer Fernsehprogramme, ob aus Komponenten gemäß Abteilung 59 oder anderen Bestandteilen bestehend (z. B. Live-Nachrichtenprogramme), unter Abteilung 60 fällt. Ebenfalls unter Abteilung 60 fällt die Ausstrahlung der Programme durch den Produzenten. Die Verbreitung ganzer (d. h. inhaltlich unveränderter) Fernsehprogramme durch Dritte gehört in die Abteilung 61. Die Verbreitung gemäß Abteilung 61 kann durch Antennenausstrahlung, per Satellit oder über Kabel erfolgen.